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Schul- und Hausordnung

Im Beruflichen Schulzentrum Bad Saulgau, dessen Träger der Landkreis Sigmaringen ist, sind die Willi-Burth-Schule, Gewerbliche Schule und die Helene-Weber-Schule, Kaufmännische und Sozialpflegerische Schule unter einem Dach. Das geordnete Zusammenleben in einer Schule verlangt gegenseitige Rücksichtnahme; deswegen geht es nicht ohne Verhaltensregeln, die sich für das Schulleben als nützlich und notwendig erwiesen haben. Die wichtigsten Maßnahmen sind in dieser Schul- und Hausordnung zusammengefasst. Darüber hinaus sind die Anweisungen von Vorgesetzten und Lehrkräften, gleich welcher Schulart, für die Schülerinnen und Schüler bindend.

  1. Schulleitung, Kollegium und Verwaltung
    Die Schulleitung ist für einen geordneten Ablauf des Schulbetriebs verantwortlich. Die Organisation erfolgt durch sie, unterstützt durch die Verwaltung (Schulverwaltung und Hausmeister-Team) und die Lehrerschaft. Die Schulleitung übt das Hausrecht aus. Bei Abwesenheit der Schulleitung wird das Hausrecht von Lehrkräften bzw. vom Hausmeister-Team wahrgenommen. Die Schulleitung und Verwaltung der Helene-Weber-Schule befindet sich im 1. Obergeschoss des Neubaus.
  2. Schülerinnen und Schüler und Schulbesuch
    Grundlage dieser Regelungen ist die Schulbesuchsverordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung.
    1. Schulversäumnisse wegen Krankheit oder unvorhergesehener zwingender Gründe.
    2. Unterrichtsbesuch in Wahlfächern
      Nach der Zulassung zu einem Wahlfach ist die Teilnahme daran grundsätzlich für ein volles Schuljahr Pflicht.
  3. Lernmittel
    Die erforderlichen Lernmittel und die Beschaffungsmöglichkeiten werden von Klassen- und Fachlehrkräften den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben. Die Übernahme der Kosten ist gemäß der Lernmittelverordnung vom Schulträger im Leih- bzw. Bonusverfahren geregelt. Die im Leihverfahren zur Verfügung gestellten Lernmittel sind pfleglich zu behandeln und am Ende des Schuljahres bzw. am Ende der Ausbildung bzw. beim Ausscheiden unaufgefordert dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin zurückzugeben. Bei Verlust gelten zusätzliche Regelungen.
  4. Versicherungen
    Für alle Schülerinnen und Schüler besteht gesetzlicher Versicherungsschutz. Deshalb sind Wege- und Schulunfälle unverzüglich dem Sekretariat der Schule zu melden. Grundlage hierfür sind die Bedingungen des Versicherungsverbandes für Gemeinden und Gemeindeverbände. Eine Schülerzusatzversicherung (insb. für außerunterrichtliche Veranstaltungen und Praktika) wird vom Schulträger für alle Schülerinnen und Schüler abgeschlossen.
  5. Gebäude, Inventar und Sicherheit
    Die Sicherheitsvorschriften des Berufsschulzentrums Bad Saulgau sind Bestandteil dieser Schul- und Hausordnung. Das Gebäude und seine Einrichtungen mit Geräten, Maschinen und Werkzeugen sind schonend zu behandeln. Nur unter Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften dürfen Maschinen und Geräte in Betrieb genommen werden. Für einzelne Fachräume und Laborräume gelten zusätzliche Regelungen.
  6. Schließfächer
    Im Schüleraufenthaltsraum befinden sich Schließfächer, die gegen Entgelt gemietet werden können. Die Mietverträge werden jeweils für 12 Monate direkt mit der AstraDirekt Leasing & Service GmbH geschlossen. Nähere Informationen finden sich auf deren Homepage: http://astradirekt.de
  7. Vorzeitiges Ausscheiden aus der Schule
    Volljährige Schülerinnen und Schüler, die vorzeitig aus der Schule ausscheiden wollen, melden sich im Sekretariat mit einem Formblatt schriftlich ab. Der Abgang ist nur möglich, wenn die Erfüllung aller Abgangsverpflichtungen durch entsprechende Unterschriften dokumentiert ist. Diese Regelung gilt nicht für Pflichtschülerinnen und Pflichtschüler.
  8. Hausordnung
    Das Berufsschulzentrum wird täglich von über 1000 Schülerinnen und Schülern besucht. Alle, die dieses Haus betreten, haben durch entsprechendes Verhalten – entsprechende Mitarbeit und Mitverantwortung – für einen geordneten Schulbetrieb und damit für eine erfolgreiche Schularbeit zu sorgen.
    1. Parken
      Für die Fahrzeuge der Schülerinnen und Schüler stehen nur in beschränktem Umfang gekennzeichnete Parkplätze zur Verfügung. Deshalb sind öffentliche Verkehrsmittel bevorzugt zu benutzen, gegebenenfalls Fahrgemeinschaften zu bilden. Im Bereich dieser Parkflächen und Zufahrten ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, ansonsten gilt die Straßenverkehrsordnung.
    2. Öffnung des Schulgebäudes
      Das Schulgebäude wird um 07:15 Uhr geöffnet und gegen 17:00 Uhr geschlossen. Für Abend- und Samstagsunterricht gelten Sonderregelungen.
    3. Pausen
      Die großen Pausen dienen der Erfrischung und der Erholung. Die Schülerinnen und Schüler verlassen während der Pausen die Klassenzimmer und Fachräume und können sich im Foyer des Altbaus und Neubaus sowie im Neubau auf den Fluren aufhalten. Der DV-Schülerarbeitsraum (N202) ist als Arbeitsraum zu nutzen, auch in den Pausen. Es gilt die DV-Nutzungsordnung. Aus versicherungsrechtlichen Gründen ist das Verlassen des Schulgeländes während der Pausen nicht gestattet.
    4. Essen, Trinken, Genussmittel
      Im Schulgebäude ist Rauchen nicht gestattet. Das Rauchen auf dem Schulgelände ist volljährigen Schülerinnen und Schülern nur in der separat ausgewiesenen Raucherzone erlaubt. Auf dem gesamten Schulgelände herrscht Alkoholverbot. Das Verzehren von Speisen und Getränken ist im Foyer des Altbaus und Neubaus sowie im Neubau auf den Flurflächen erlaubt. Das Trinken von Wasser ist zu Beginn des Unterrichts erlaubt.
    5. Freizeit
      Für Freistunden und Mittagspausen stehen die Aufenthaltsräume und die Cafeteria zur Verfügung. Die Schülerarbeitsräume sind Stillarbeitsräume. Sie dienen wie die Unterrichts- und Fachräume nicht zum allgemeinen Aufenthalt.
    6. Nutzung mobiler Endgeräte
      Die Nutzung mobiler Endgeräte im Unterricht ist nur nach Anweisung der Lehrkraft erlaubt. Bei Nichtbefolgung werden diese Geräte zeitweise eingezogen. Das Mitführen solcher Geräte bei Klassenarbeiten und Prüfungen wird als Täuschungsversuch gewertet.
    7. Ordnungsdienste
      Für die notwendige Ordnung in Klassen-, Fach- und Werkstatträumen sorgen die Klassen- und Fachlehrkräfte durch entsprechende Regelungen. Der Hofreinigungsdienst ist Aufgabe der Schülergemeinschaft. Er erfolgt nach besonderem Plan im Wechsel.
    8. Verhalten bei Nichteintreffen einer Lehrkraft
      Sollte eine Lehrkraft 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn noch nicht anwesend sein, so melden dies der Klassensprecher oder die Klassensprecherin der Schulverwaltung. Vertretungen sind vom digitalen schwarzen Brett (Bildschirm jeweils im 1. OG des Neubaus und des Altbaus und Foyer Neubau) zu entnehmen.
    9. Verhalten im Schulbereich/Klassenzimmern
      Stellen Schülerinnen oder Schüler an ihrem Platz/Arbeitsgerät/etc. Mängel fest, melden sie diese unverzüglich der Lehrkraft. Für mutwillige Beschädigungen von Schuleigentum sind Schülerinnen und Schüler haftbar. Alle am Schulleben Beteiligten sind im Interesse der Sicherung unserer Zukunft verpflichtet, sich für die Belange des Umweltschutzes einzusetzen. Dies gilt besonders für die Abfallvermeidung, die Erfassung wiederverwertbarer Rohstoffe und die Einsparung von Energie und Rohstoffen.
      Alle Schülerinnen und Schüler sind mitverantwortlich. wenn es darum geht, Gefahren für Mitmenschen abzuwehren und Beschädigungen an Gebäude und Einrichtungen zu vermeiden. Bei Mutwilligkeit und grober Fahrlässigkeit sind sie, ggfs. Eltern, schadensersatzpflichtig.
      Am Ende des Unterrichts muss die Klasse den Raum sauber verlassen. Dazu gehört das Reinigen der Tafel und Beseitigen von Müll. Nach der letzten Unterrichtsstunde werden entsprechend dem Aufstuhlplan die Stühle aufgestuhlt. Das Mitführen von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen ist auf dem gesamten Schulgelände verboten.
  9. Verstöße gegen die Schul- und Hausordnung Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung können geahndet werden
    1. mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 90 des Schulgesetzes Baden-Württemberg
    2. als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld gemäß § 92 in Verbindung mit § 72, Abs. 4 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg
    3. als Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen den § 2 Abs. 1 LNRSchG mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 20,00 €, im Wiederholungsfall im gleichen Jahr bis zu 40,00 € (vgl. § 9 LNRSchG)